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Landgericht Düsseldorf hat entschieden
Anfechtungsklage steht Eintragung ins Handelsregister nicht entgegen
Düsseldorf, 08. November 2002.
Das Landgericht Düsseldorf hat im Eilverfahren festgestellt, dass
die Erhebung der Anfechtungsklage
durch einen Aktionär gegen den von der Hauptversammlung der VDN
AG vom 29. Juni 2001 gefassten
Verschmelzungsbeschluss der Eintragung der Verschmelzung in das
Handelsregister nicht entgegensteht.
Gegen diesen Beschluss besteht das Rechtsmittel der Beschwerde.
"Wir sind sehr zufrieden mit diesem Urteil. Nun können wir uns
weiterhin voll und ganz darauf konzentrieren,
die wirtschaftliche Entwicklung der VDN AG nachhaltig voranzutreiben",
so Dr. Wolfgang Knop, Sprecher
des Vorstandes der VDN AG. Die Hindrichs-Auffermann Aktiengesellschaft
ist bereits heute als Führungs-
gesellschaft der Business Unit Home Decoration wichtiger Bestandteil
des Gesamtkonzerns.
Die "neue" VDN (WKN 645 500) ist Anfang des Jahres
2002 entstanden aus der Fusion der DOAG Holding AG und der VDN
Vereinigte Deutsche Nickel-Werke AG mit der Langbein-Pfanhauser
Werke AG. Sie versteht sich als Strategie- und Führungs-
holding sowie als Bindeglied der Gesamtgruppe zum Kapitalmarkt.
Oberstes Ziel der Unternehmensgruppe ist das Erreichen
einer einheitlichen Kapitalrendite von 15 %.
Haubrok Investor Relations
Katja Korehnke/ Michael Müller
Tel.++49-211-30 12 60
k.korehnken@haubrok.de
VDN AG - Investor Relations
Klaus Jakobs
Tel. ++49-211-30 12 60
klaus.jakobs@vdn.de
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